Der Dekanatsausschuss
Der Dekanatsausschuss wurde am 26.01.2019 gewählt und setzt sich
aus folgenden Personen zusammen
Herrmann Rummel | Dekan und Vorsitzender |
Rainer Schülein | Aufkirchen Dekanatspräside, 2.Vorsitzender |
Simone Gries | Wassertrüdingen Dekanatspräsidin |
Michael Fleps | Wassertrüdingen / Schobdach Pfarrer und Senior |
Julia Heumann | Altentrüdingen |
Gerhard Wagner | Obermögersheim |
Angelika Schwarz | Beyerberg |
Martin Hasselt | Ammelbruch |
Petra Kapp | Ehingen |
Christoph Seyler | Pfarrer, Leiter EBZ Hesselberg |
Gerda Rühl | Röckingen / Fürnheim |
Renate Remitz-Schachner | Unterschwaningen |
Johanna Bogenreuther-Schlosser | Ammelbruch / Pfarrerin |
Walter Huber | Ehingen / Dambach Pfarrer |
Die Aufgaben des Dekanatsausschusses sind in der Dekanatsbezirksordnung im Kirchengesetz geregelt und sind folgende:
§ 26 Aufgaben
(1) 1Der Dekanatsausschuss ist die ständige Vertretung der Dekanatssynode. 2Er vertritt den Dekanatsbezirk gerichtlich und außergerichtlich.
(2) 1Der Dekanatsausschuss koordiniert die kirchliche Arbeit im Dekanatsbezirk. 2Er plant die gemeinsamen Vorhaben. 3Er arbeitet mit den Kirchenvorständen und Vertretern der besonderen kirchlichen Arbeitsbereiche zusammen.
3) Der Dekanatsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Er bereitet die Tagungen der Dekanatssynode vor;
b)er beschließt im Benehmen mit den betroffenen Kirchengemeinden über die Umsetzung der Landesstellenplanung im Bereich des Dekanatsbezirkes; die Dekanatssynode ist darüber zu informieren; Näheres wird durch Verordnung geregelt;
c)er trägt Mitverantwortung beim Einsatz der kirchlichen Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen im Dekanatsbezirk; vor Errichtung von Mitarbeiterstellen in den Kirchengemeinden ist er zu hören;
d)er unterstützt den Dekan bzw. die Dekanin bei der Planung größerer kirchlicher Baumaßnahmen im Dekanatsbezirk;
e)er bereitet den Haushaltsplan und die Jahresrechnung des Dekanatsbezirks vor und beschließt über beide, soweit ihm die Beschlussfassung übertragen ist (§ 7 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz, § 15 Abs. 2 Nr. 5);
f)er verwaltet das Vermögen des Dekanatsbezirks;
g)er beschließt über die Errichtung von Planstellen für hauptamtliche Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen des Dekanatsbezirks;
h)er beaufsichtigt die Einrichtungen des Dekanatsbezirks und erlässt die Satzungen für ihre Benutzung, sofern ihm die Beschlussfassung übertragen ist (§ 7 Abs. 7);
i)er übt die dienstrechtlichen Befugnisse gegenüber den Beamten, Angestellten und sonstigen Mitarbeitern bzw. Mitarbeiterinnen des Dekanatsbezirks aus, soweit nicht der Dekan bzw. die Dekanin als unmittelbarer Dienstvorgesetzter bzw. unmittelbare Dienstvorgesetzte zuständig ist oder abweichende Bestimmungen vorhanden sind;
k)er trifft die erforderlichen Vereinbarungen bei Änderungen im Bestand des Dekanatsbezirks und für die Übernahme kirchengemeindlicher Aufgaben durch den Dekanatsbezirk;
l)er gibt der Dekanatssynode Rechenschaft über seine Tätigkeit;
m)er beschließt die Einberufung der Versammlung der Kirchenvorstandsmitglieder des Dekanatsbezirks und bereitet ihre Tagung vor;n)er bemüht sich um die Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und christlichen Gruppen;
o)er beschließt im Rahmen des innerkirchlichen Finanzausgleichs über die Verteilung der Ergänzungszuweisung.
(4) 1Zur Förderung der Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden kann der Dekanatsausschuss im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen die Bildung von regionalen Bezirken innerhalb des Dekanatsbezirks beschließen. 2Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.